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Satzung des Fördervereins der DLRG-Ortsgruppe Bad Salzig e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der DLRG Ortsgruppe Bad Salzig e.V.“, im weiteren „Förderverein" genannt.
  2. Er hat die Rechtsstellung eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Vereinssitz ist Boppard-Bad Salzig.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr durch die ideelle und finanzielle Förderung der DLRG Ortsgruppe Bad Salzig e.V.. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Der Förderverein arbeitet nur mit ehrenamtlichen und freiwilligen Helfern.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Förderverein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins können natürliche und juristische Personen und Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese Verpflichtung erstreckt sich damit auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Anerkennung der Satzung und Ordnung des Fördervereins und der Übernahme aller sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Fördervereins.
  4. Mitglieder, die bis zum 31.12. des zurückliegenden Kalenderjahres rückständige Beiträge schulden, sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Es kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes des Fördervereins aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  6. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
  7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche Eigentum des Fördervereins zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen und Materialien an den Förderverein zurückzugeben.
  8. Durch eigenmächtiges Handeln eines Mitgliedes wird der Förderverein nicht verpflichtet.
  9. Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Förderverein und um das Anliegen der DLRG Ortsgruppe Bad Salzig e.V. besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie Mitglieder. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 – Organe des Fördervereins

  1. Organe des Fördervereins sind
                   der Vorstand und
                   die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Fördervereins.
  3. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeit fest und behandelt grundsätzlich alle Angelegenheiten des Fördervereins. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:

    - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Entscheidung über Anträge, Satzungsänderungen,  Auflösung des Fördervereins
    - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

  4. Einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Fördervereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Zusätzlich wird die Einladung in der lokalen Presse veröffentlicht.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Fördervereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einladung gilt § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, abgesehen von den unter § 7 und § 8 festgelegten Fällen.
  11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu bestimmende Los.
  12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem beteiligten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenen Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - bis zu zwei Beisitzern.

  2. Gesetzliche Vertreter des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder allein ist vertreterberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Leitung des Fördervereins
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    - Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    - Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  durch dessen Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 – Rechnungswesen

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 7 – Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

§ 8 – Auflösung des Fördervereins

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung gemäß § 4 mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Fördervereins die Auflösung des Fördervereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG Ortsgruppe Bad Salzig e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  3. Den Organen des Fördervereins oder sonst für den Förderverein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Förderverein hinaus.

§ 10 – Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung ist durch die Gründungsversammlung am 04. Dezember 2015 beschlossen worden. Sie wurde zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 31. März 2019.

Boppard-Bad Salzig, 31. März 2019

 

Die Satzung des Fördervereins der DLRG-Ortsgruppe Bad Salzig e.V. als PDF-Format zum Download erhalten Sie >hier<.

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